Entschädigung für Überspannung eines Grundstücks mit Stromleitung nicht steuerbar

Der Bundesfinanzhof hat am 02.07.2018 (Aktz.: IX R 31/16) für Privatpersonen entschieden, dass eine Entschädigung, die dem Grundstückseigentümer einmalig für die grundbuchrechtlich abgesicherte Erlaubnis zur Überspannung seines Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung gezahlt wird, nicht der Einkommensteuer unterliegt.
Wird die Erlaubnis erteilt, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen, liegen weder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung noch sonstige Einkünfte vor, so der BFH.
Im Streitfall war der Steuerpflichtige Eigentümer eines selbstbewohnten Hausgrundstückes, das beim Bau einer Stromtrasse mit einer Hochspannungsleitung überspannt wurde. Der Steuerpflichtige nahm das Angebot des Netzbetreibers an, der ihm für die Erlaubnis, das Grundstück überspannen zu dürfen und die dingliche Absicherung dieses Rechts durch eine immerwährende beschränkt persönliche Grunddienstbarkeit, eine Entschädigung anbot. Die Höhe der Entschädigung bemaß sich nach der Minderung des Verkehrswerts des überspannten Grundstücks. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob die gezahlte Entschädigung zu versteuern sei.
Der BFH hat dem Steuerpflichtigen Recht gegeben und das Bundesministerium der Finanzen aufgefordert, dem Verfahren beizutreten.
Nach Auffassung des BFH erziele der Steuerpflichtige keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, denn es werde nicht die zeitlich vorübergehende Nutzungsmöglichkeit am Grundstück vergütet, sondern die unbefristete dingliche Belastung des Grundstücks mit einer Dienstbarkeit und damit die Aufgabe eines Eigentumsbestandteils. Die Nutzung des Grundstücks sei durch die Vereinbarung nicht eingeschränkt gewesen. Es haben aber auch keine Einkünfte aus sonstigen Leistungen vorgelegen. Von dieser Einkunftsart werden Vorgänge nicht erfasst, die Veräußerungen oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich darstellen. Außerdem wäre der Steuerpflichtige wohl teilweise zwangsenteignet worden, wenn er der Überspannung seines Grundstücks nicht zugestimmt hätte. Wer seiner drohenden Enteignung zuvorkomme, erbringe jedoch keine Leistung im Sinne dieser Vorschrift.
Vorinstanz
FG Düsseldorf, Urt. v. 20.09.2016 – 10 K 2412/13 E
Quelle: Pressemitteilung des BFH Nr. 52/2018 v. 10.10.2018

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